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Wo gibt es Schuldnerberatungsstellen?

Bundesweit unterstützen kostenlos rund 1100 Schuldnerberatungsstellen Menschen und Familien in finanzieller und persönlicher Not. Träger sind der Deutsche Caritasverband,  das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, die Verbraucherberatungsstellen und die Sozialämter in Gemeinden, Städten und Landkreisen. Ihre Adressen erfragen Sie unter der Telefonhotline: 0180 5 329 329 oder auf regionalen Linkseiten.
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Warum lohnt der Weg zur Schuldnerberatung?

Weil er erwiesenermaßen für sehr viele Menschen das Ende einer Spirale bedeutet, aus der sie nicht mehr selbst herausfinden. Etwa 2,9 Millionen Haushalte sind überschuldet. Viele rutschen dann so tief in die roten Zahlen, dass es ihnen beinahe unmöglich erscheint, je wieder ein Leben ohne Schulden zu führen. Aber selbst eine schier aussichtslose finanzielle Lage ist noch längst kein Grund, den Kopf in den Sand zu atecken. Schuldnerberatungsstellen helfen und unterstützen Betroffene beim Versuch der Entschuldung.
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Wer arbeitet in einer Schuldnerberatungsstelle?

 Hier sind sowohl Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen(Sozialarbeit, Rechtswissenschaft, Ökotrophologie, Bankwesen) tätig als auch Experten, die Insidererfahrungen in Bankangelegenheiten aber auch Hauswirtschaftskunde mitbringen. Allesamt sind sie sowohl mit den Nöten einer Überschuldung vertraut als auch mit den Problemen, die sich oft daraus ergeben können. So raten und helfen sie Betroffenen beispielsweise auch bei drohender Wohnungsnot. Vor allem aber versetzen sie Hilfesuchende in die Lage, ihre finanzielle Situation wieder in den Griff zu bekommen. Dazu sprechen sie u.a. bei Kreditinstituten und Inkassofirmen vor. Haben Sie also keine Scheu eine solche Institution aufzusuchen und sich dort helfen zu lassen. Sie werden sehen :   wenn Sie erstmal mit einem neutralen Zuhörer über Ihre finanziellen Probleme reden und dieser Ihnen dann auch noch mit fachlicher Hilfe und Rat zur Seite steht, werden Sie sich  direkt ein gutes Stück besser fühlen  -  Glauben Sie mir, ich weiss wovon ich spreche ! Und immerhin ist damit dann der erste und wichtigste Schritt getan !
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Kann mir denn eine Schuldnerberatung auch kurzfristig helfen, wenn sich im Briefkasten schon Mahnungen und Vollstreckungsdrohungen häufen?

Sie kann weit mehr, als viele Betroffene in ihrer momentanen Verzweiflung ahnen. Gerade für diesen akuten Notfall weiß die Schuldnerberatung ein ganzes Register an Hilfsmaßnahmen zu ziehen. So wird zunächst geprüft, ob bereits alle gesetzlichen Sozialleistungen ausgeschöpft werden, z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Dann wird gecheckt, ob die Forderungen von Gläubigern überhaupt rechtens sind. Liegt bei einem Kreditvertrag etwa eine Sittenwidrigkeit vor, kann gegen den Gläubiger sogar rechtlich vorgegangen werden. Sind die Forderungen dagegen berechtigt, wird versucht neue realistische Rückzahlungsmöglichkeiten mit den Gläubigern auszuhandeln.
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 Kann mir eine Schuldnerberatungsstelle auch noch gegen bereits drohende Zwangsmaßnahmen helfen?

 Ja, durchaus. Liegen schon Zwangsvollstreckungen, Zwangsräumungen o.ä. vor, prüft die Schuldnerberatung, ob Einspruch dagegen erhoben werden kann. Es wird auch versucht, einen Antrag auf Einstellung der Zwangsmaßnahmen zu stellen, um Zeit für mögliche Entschuldungshilfen zu gewinnen. Auch wird in Gesprächen mit einem Kreditinstitut die augenblickliche Lage der/des Betroffenen geschildert, um möglichst einen Erlass zu vereinbaren. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der eigentliche Kredit bereits abbezahlt ist und es nur noch um Zinszahlungen geht. Schließlich prüft die Beratungsstelle, ob vielleicht ein Verbraucherinsolvenzverfahren möglich ist.
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Weshalb ist es sinnvoll, sich bei drohenden Problemen schon sehr frühzeitig an eine Beratungsstelle zu wenden?

 Je eher man sich einer Schuldnerberatung anvertraut, desto eher lässt sich die Abwärtsspirale stoppen. Denn wer überschuldet ist, gegen den arbeitet die Zeit - zusätzliche Mahngebühren und Zinszahlungen laufen auf, Einspruchsfristen verstreichen usw. Damit wird die spätere Schuldenregulierung immer schwieriger und langfristiger.
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Wie bringt mich die Schuldnerberatung wieder von meinem Schuldenberg herunter?

Da die Schuldnerberatung dies gemeinsam mit den Betroffenen unternimmt, hilft sie Ihnen vor allem, die Auslöser der Überschuldung zu erkennen. Sehr wichtig für eine erfolgreiche Entschuldung sind deshalb ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Beratungskräften sowie eigene Einsicht und der Wille, sich an die gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen zu halten. Schuldnerberatung ist also in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe, um die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Sind erst die Ursachen einer Notlage erkannt (z.B. Ehe- oder Familienprobleme, Arbeitslosigkeit, Alkohol oder Drogen), wird den Betroffenen zunächst der Weg aufgezeigt, auf dem sie den Problemen psychisch - also im Kopf - begegnen können. Denn wer seine Lage in der Phantasie meistert, schafft dies nach den Erfahrungen der Schuldnerberatungen auch in der Praxis. Schuldnerberatung arbeitet übrigens auch eng mit anderen Hilfeeinrichtungen zusammen, etwa den sozialpsychologischen Diensten.
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Wie läuft eine Schuldnerberatung praktisch ab?

Schuldnerberatung hilft den Betroffenen zunächst, sich einen Überblick über ihre tatsächliche finanzielle Situation zu schaffen. Liegen dann alle Unterlagen übersichtlich geordnet vor, mag das Ergebnis wohl ernüchternd sein. Doch fast immer finden sich Wege aus der Krisensituation. Sind die Hilfesuchenden schließlich auch mental in die Lage versetzt worden, die Bewältigung der Probleme anzupacken, wird gemeinsam die weitere Vorgehensweise erörtert. Ziel ist es, ein Lebenskonzept zu entwickeln bzw. das Leben für die nächste Zeit so zu gestalten, dass Betroffene ihre möglichen Ziele auf jeden Fall auch erreichen können - wenn sie dies nur wollen.
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Wo kommt das Geld zur Schuldenbegleichung her?

 Die erste Regel lautet: Auskommen mit dem Einkommen! Wo erforderlich, empfiehlt es sich, Einnahmen und Ausgaben genau in einem Haushaltsbuch zu erfassen. Zugleich sucht die Schuldnerberatung gemeinsam mit den Betroffenen neben Einsparmöglichkeiten nach neuen Einnahmequellen.
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Wie lange dauert eine Schuldnerberatung?

 Schulden lassen sich oft nur über mehrere Jahre tilgen. Während dieser Zeit ist eine b egleitende Betreuung durch Ihre Schuldnerberatung sinnvoll. Je nach sozialem Status  und abhängig von verschiedenen Faktoren kann es auch sein,dass Ihnen ein persönlicher B etreuer von amtswegen an die Seite gestellt wird.
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Wie bereitet man sich auf eine erste Schuldnerberatung vor?

 Schnelle Hilfe, vor allem wenn akute Probleme drücken, wird erleichtert, wenn vor dem ersten Gespräch die finanzielle Situation im Haushalt klar ist. Hierzu gehört eine Checkliste über monatliche Einnahmen und Ausgaben, eine aktuelle Forderungsaufstellung und eine möglichst vollständige Schuldenliste. Außerdem sollten der Schuldnerberatung, damit sie sofort unterstützend eingreifen kann, Lohnbescheinigungen, Mahnungen, Pfändungsbescheide usw. zur Verfügung stehen. Bringen Sie also vorab Ordnung in Ihren betreffenden  "Papierkram" - eine gut sortierte  Aktenmappe  beschleunigt den Einstieg in die Beratung und erfreut auch Ihren Sachbearbeiter !
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Was sollte man vor einer vereinbarten Schuldnerberatung beachten?

1. Keine neuen Ratenzahlungen oder Kreditaufnahmen vereinbaren und auch keine (notariellen) Schuldanerkenntnisse unterschreiben, auch nicht, um umzuschulden.

2. Prüfen, ob die einem möglicherweise zustehenden Unterhaltszahlungen der gegenwärtigen Lebenssituation entsprechen.

3. Eingehende Mahn- und Vollstreckungsbescheide genau auf ihre Berechtigung prüfen - und ggf. binnen 14 Tagen beim Amtsgericht Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (auch gegen zu hoch erscheinende Zinsforderungen).

4. Forderungen über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse unbedingt wahrnehmen, da sonst Erzwingungshaft droht.

5. Wer wegen seiner Schulden kein Girokonto mehr besitzt, kann bei seinem bisherigen Kreditinstitut oder der Kreis- oder Stadtsparkasse ein Konto auf Guthabenbasis beantragen. Die Geldinstitute stellen sich zwar gerne quer, sind aber vom Gesetzgeber  verpflichtet,Ihnen ein solches Konto einzurichten. Wenn Sie dieses wissen und bei Ihrem Bankberater entsprechend argumentieren,wird man Ihnen in den meisten Fällen entgegenkommen ! Dieses Konto kann nicht überzogen werden.

6. Bei einer Kontopfändung sind die Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Erziehungsgeld) bis zum siebten Tag nach Eingang auf dem Konto geschützt. Das Geldinstitut muss in diesem Zeitraum den gesamten Betrag auszahlen
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 Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Bis 1998 konnten Gläubiger aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordung (InsO) mit der Verbraucherinsolvenz, einschließlich der seit dem 01.12 2001 geltenden Änderungen, eröffnet überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Danach ist für sie ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
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Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Es läuft in folgenden Stufen ab:

1. außergerichtliche Schuldenregulierung<

2. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

3. vereinfachtes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung

Können sich beide Parteien nicht außergerichtlich einigen, können Schuldnerinnen und Schuldner beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dazu ist von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle bzw. einer geeigneten Person(z.B. Anwältin/Anwalt) schriftlich zu bestätigen, dass eine Einigung mit den Gläubigern während der letzten sechs Monate vor Antragstellung bei Gericht nicht zustande kam. Ferner sind u.a. nötig:

  • ein Einkommens- und Gläubigerverzeichnis, das die gesamte Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners beschreibt und alle Gläubiger und Forderungen enthält;
  • ein Schuldenbereinigungsplan;
  • eine Abtretungserklärung für den vom Gericht eingesetzten Treuhänder;
  • der Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Das Gericht versucht dann zunächst auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erneut eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, eröffnet es das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahre
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Wann kann ein Gericht eine spätere Restschuldbefreiung ablehnen?

Dies kann geschehen, wenn

  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Falschangaben im Vermögens- oder Gläubigerverzeichnis gemacht werden,
  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Verfahrens verletzt werden,
  • die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung während der letzten zehn Jahre oder
  • eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgte.

Liegen solche Gründe nicht vor, bestimmt das Gericht einen Treuhänder für die Insolvenzverwaltung. An diesen muss der Überschuldete über eine sogenannte Wohlverhaltensperiode von in der Regel sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens zahlen. Die Frist von 6 Jahren beginnt mit Datum der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder verteilt diese Beträge dann an die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode setzt die beantragte Restschuldbefreiung ein.
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Was wird von Schuldnerinnen/Schuldnern während der  Wohlverhaltensperiode erwartet?

Wer arbeitslos ist, muss sich beispielsweise um eine "zumutbare Arbeit" bemühen und dies auch detailliert nachweisen. Außerdem ist dem Gericht jeder Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes mitzuteilen. Werden die Auflagen erfüllt, erhalten Schuldnerinnen/Schuldner im fünften Jahr zusätzlich zehn Prozent des pfändbaren Teils ihrer Einkünfte, im  sechsten Jahr sogar 15 Prozent.
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 Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

Der Schuldner muss, wie es das Gesetz ausdrückt, eine natürliche Person sein, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierzu gehören einerseits Verbraucher - Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre oder Arbeitslose. Andererseits können auch selbstständige Kleingewerbetreibende das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn ihre Tätigkeit keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (etwa Einzelhändler oder Gastwirte). Nicht zugelassen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen für Personen, die eine über die "Geringfügigkeit" hinausgehende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen vor allem Personen, die zur Führung von Handelsbüchern und Aufstellung von Bilanzen verpflichtet sind oder deren Tätigkeit so kompliziert und umfangreich ist, dass sie eine kaufmännische Organisation erfordert; in diesen Fällen kommt das reguläre Insolvenzverfahren in Betracht.
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Wie funktioniert die außergerichtliche Schuldenregulierung ?

a) Allgemeines

Der erste Weg zur Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle. Vor der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss nämlich zuerst ein außer gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern über eine Bereinigung seiner Schulden (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass) zu einigen. Ohne einen solchen ernsthaften Einigungsversuch ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und damit auch eine anschließende Restschuldbefreiung nicht möglich. Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich vielmehr - damit die Einigung mit dem erforderlichen Nachdruck versucht wird - der Mithilfe einer "geeigneten Person" oder einer "geeigneten Stelle" bedienen.

b) Geeignete Personen und Stellen

"Geeignete Personen" für die Beratung des Schuldners sind aufgrund ihres Berufs Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Wer als "geeignete Stelle" in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Anerkannt werden Stellen, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten.

c) Schuldenbereinigungsplan

Für den Einigungsversuch reicht es nicht aus, kurz mündlich oder fernmündlich bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über die Schuldenbereinigung bereit sind. Der Schuldner muss vielmehr einen Plan ausarbeiten, der Grundlage für die Vereinbarung mit den Gläubigern sein soll. Das bedeutet:
!. der Schuldner muss den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und
2. er muss einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird.
Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.

d) Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Einigen sich Schuldner und Gläubiger über die Schuldenbereinigung, so richten sich die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners nur noch nach dieser Vereinbarung; in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangt der Schuldner insoweit, als die Gläubiger in der Vereinbarung auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Im Falle der außergerichtlich vereinbarten Schuldenbereinigung wird also die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entbehrlich. Scheitert die außergerichtliche Einigung, stellt die geeignete Stelle oder die geeignete Person dem Schuldner eine Bescheinigung darüber aus, dass und wann der Schuldner die außergerichtliche Einigung vergeblich versucht hat. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

e) Kosten

Für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig keine Kosten. Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts können Schuldner, die die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen. Für die Bewilligung der Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig.
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Wie funktioniert das gerichtliche Verfahren ?

Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern gescheitert ist, kann der Schuldner innnerhalb von sechs Monaten bei dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen.

a) Antrag des Schuldners

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen vorlegen:

  •  die Bescheinigung der von ihm eingeschalteten "geeigneten" Person oder "geeigneten Stelle" über den  erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch,
  •  ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),
  •  ein Verzeichnis der Gläubiger,
  •  ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie eine Erklärung, dass diese Angaben  vollständig sind,
  •  einen Schuldenbereinigungsplan,
  •  den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass ein  Restschuldbefreiung  nicht beantragt wird (z.B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft  nicht vorliegen).

Wichtig: Die von dem Schuldner vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichende Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf seine Kosten eine schriftliche Forderungsaufstellung erteilen. Kommen Gläubiger dieser Obliegenheit zur Auskunft nicht nach, riskieren sie möglicherweise Rechtsverluste im gerichtlichen Verfahren. Bei der Zusammenstellung seiner eigenen Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.

b) Schuldenbereinigungsplan

Der vom Schuldner vorzulegende Schuldenbereinigungsplan ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Allerdings kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass diese Gläubiger hierdurch gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum der erste Plan nicht erfolgreich war. Welche Regelungen den Gläubigern zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass der Schulden vorschlagen; unter Umständen können auch Angehörige, die eine Bürgschaft oder Mitschuld für eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung übernommen haben, in den Schuldenbereinigungsplan einbezogen werden.
Wichtig: Der Schuldenbereinigungsplan sollte Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit) enthalten, weil der Schuldner dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann!

c) Vermittlungsverfahren

Hat der Schuldner die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, so beginnt das Gericht eine Art Vermittlungsverfahren (während dieses Abschnitts ruht das eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren). Das Gericht versucht zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischem dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Es stellt den beteiligten Gläubigern das Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie den Schuldenbereinigungsplan zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten. Wenn Gläubiger ungerechtfertigt eine solche Schuldenbereinigung verhindern, kann das Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen sogar deren Zustimmung ersetzen. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan akzeptiert und der Plan angemessen ist, also einzelne Gläubiger nicht benachteiligt.

d) Wirkung des Schuldenbereinigungsplans

Nehmen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan an, hat der Schuldner nur noch die im Plan festgelegten und nicht mehr die ursprünglichen Forderungen zu erfüllen. Der Schuldenbereingungsplan hat diesselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich; kommt der Schuldner seinen in dem Schuldenbereinigungsplan übernommenen Forderungen nicht nach, können die Gläubiger aus dem Plan gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Übrigen gelten der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und ein Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans als zurückgenommen. Gläubiger, die mit ihren Forderungen in dem vom Schuldner vorgelegten Verzeichnis nicht angeführt sind und keine Gelegenheit hatten, beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, werden von den Wirkungen des angenommenen Plans nicht berührt; sie können vom Schuldner Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen.
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 Wie mache ich mein Konto pfändungssicher?

Es gibt tatsächlich einen gesetzlichen Pfändungsschutz !  Diesen kann der Schuldner durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht ( Amtsgericht) erwirken und dann seiner Bank den schriftlichen Beschluss vorlegen ! Damit hebt das Gericht  die Pfändung ganz oder zum Teil auf. Allerdings gilt der gesetzliche Kontopfändungsschutz nur für Girokonten und keineswegs für   S parkonten, Festgeldkonten, Tagesgeldkonten, Bausparkonten, Währungskonten oder Wertpapierkonten . Gesetzlichen Kontopfändungsschutz gibt es zudem nur für Gutschriften aus Arbeitseinkommen u nd aus Sozialeinkommen.  Andere Gutschriften auf dem Girokonto ,z.B. Steuererstattungen, Lotteriegewinne, Erbschaften, Schenkungen usw. sind nicht geschützt. Der gesetzliche Kontopfändungsschutz für Girokonten gilt aber nur, wenn man über kein Vermögen  verfügt, das heißt, wenn man außer dem Arbeits- bzw. Sozialeinkommen keine weitere Einkünfte ( Mieteinnahmen,Zinsen etc.) sowie Guthaben und Sachwerte hat. Es kann jegliches Guthaben gepfändet werden - im Rahmen der jeweils gültigen Pfändungstabelle.  Verfügt man für sein Girokonto über einen Dispokredit , so kann dieser nicht gepfändet werden.
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Was darf gepfändet werden und was nicht ?

1. Was ist pfändbar?
B
ewegliche Sachen die sich beim Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher  gepfändet werden. Das betrifft z.B. wertvolle Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren, Schmuck,  Sammlungen von Wert ( Briefmarken, Münzen, Bücher etc.)
 D er Vollziehungsbeamte kann hierbei unterstellen, dass die Sachen, die sich im Gewahrsam  des Schuldners befinden, diesem auch gehören. Des Weiteren können bestimmte Wertpapiere gepfändet werden . Inhaber- und Namenspapiere :  Das sind Wertpapiere, die auf den Inhaber bzw. auf den Namen lauten,  wie z.B. Aktien, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Gewinnanteilscheine.
Orderpapiere :  D
abei handelt es sich um Wertpapiere, in denen zwar eine namentlich bezeichnete Person als Berechtigte b enannt ist, die aber an eine andere Person durch einen auf dem Papier angebrachten Übertragungsvermerk ü bertragen werden können. Beispiele: Schecks, Wechsel, kaufmännische Anweisungen.
Wertzeichen :  Hierunter fallen beispielsweise Briefmarken, Steuer- und Stempelmarken, Steuerzeichen.
Und schliesslich kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Hilfspfändung Sparbücher, V ersicherungsscheine und Leihhausscheine mitnehmen. Die Pfändung der entsprechenden Forderung  selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt d ann später durch den Vollstreckungsinnendienst.

2. Was ist nicht pfändbar?
Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der sozialen Belange  des Schuldners sehen die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote und - beschränkungen). In den § 811 bis 813 ZPO werden solche Ausnahmen im Einzelnen genannt d ie per Unpfändbarkeit geschützt werden. Unpfändbarkeit bedeutet, dass bestimmte Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen. D ieses sind unter anderem die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden  Sachen wie Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, soweit der Schuldner diese Sachen zu seiner  Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung b enötigt. Auch bei der Lohnpfändung sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens unpfändbar  siehe ebenfalls: § 811 ff. Zivilprozessordnung. unpfändbar  sind weiterhin eine normale  Wohnungseinrichtung mit Schrank, Bett,  Sitzmöglichkeit,  Tisch und die üblichen Haushaltsgeräten wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine .
Ebenso nicht pfändbar sind Radio  und Fernsehgerät. Auch ein  PKW ist dann unpfändbar, wenn  er zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen  G ründen  für den Schuldner unverzichtbar   ist. Absolut unpfändbar sind Bezüge (§ 850 a ZPO), bei den es sich um Beträge handelt, die für einen  bestimmten Zweck als Aufwendungsersatz oder als Anreiz für eine weitere Beschäftigung gezahlt werde
n.

Und da waren noch :
D
er Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der PKW eines Schwerbehinderten nicht  pfändbar ist (Bundesgerichtshof, IXa ZB 321/03 vom 10.05.04)
Einen Kühlschrank halten die meisten Gerichte für unpfändbar. Eine Kühltruhe ist pfändbar, w enn ein Kühlschrank vorhanden ist. Überhaupt sind Haushaltsgegenstände nur pfändbar wenn  es sich um Wertgegenstände handelt, wenn also beim Hausrat ohne weiteres ersichtlich ist, dass b ei seiner Verwertung nur ein geringer Erlös erzielt wird, muss von einer Pfändung abgesehen werden.
 

Sonderfälle :
Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295 AO, 811 a und b ZPO). Diese Verfahrensweise  kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird.
B eispiele:
Ein hochwertiger Großbildfernseher kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden.
Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht werden.
Über die Zulässigkeit einer Austauschpfändung entscheidet grundsätzlich der Vollstreckungsinnendienst.
Die Vollstreckungsstelle kann dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner  sich selbst ein Ersatzstück beschaffen kann.
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Wie sieht die aktuelle Pfändungstabelle aus ?

 Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 3 vom 07.02.2007 hat das Bundesministerium der Justiz bekanntgegeben, dass "die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 2 Satz der Zivilprozessordnung ... für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert" bleiben.
Die nächte Anpassung erfolgt zum 01.07.2009.

                            Die aktuelle Pfändungstabelle hier als PDF-Download:  
     
Pfändungstabelle

 
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Was ist eine eidesstattliche Versicherung?

Die eidesstattliche Versicherung soll dem Gläubigers genaue Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen, und zwar dadurch, dass der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte, Einkommen und Guthaben über d ie er verfügt, angeben angeben muss. Weigert er sich oder macht er absichtlich oder auch ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben, macht er sich strafbar.
Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den verlangen, wenn ein vorheriger Pfänduchsversuch beim Schuldner erfolglos war. Das zuständige Gericht überprüft vorab, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits  eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Sollte das der Fall sein, sendet das Gericht dem Gläubiger eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung  zu und der Schuldner braucht keine neue eidesstattlicheVersicherung abzugeben.
Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann eine Abgabe der Erklärung vom Gläubiger nur erwirkt werden, wenn er nachweist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners entscheidend geändert haben, z.B. durch eine neue Arbeitsstelle oder plötzlichen Zugewinn (Erbschaft, Lotteriegewinn etc.).
 Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen die eidesstattliche Versicherung nicht allzu leichtfertig abgeben. Wer vor Ablauf der besagten Dreijahresfrist erneut dazu aufgefordert wird, sollte dem Gericht  auf jeden Fall die nötigen Angaben über die bereits abgelegte eidesstaattliche Versicherung z
ukommen lassen.
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Wie läuft das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?

Waren früher noch die Gerichte mit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung betraut, so ist dies seit Anfang des Jahres 1999 nun Sache der Gerichtsvollzieher. Das hat zudem den Vorteil,dass man zum Abgabetermin nicht mehr zum jeweiligen  Gericht geladen wird, sondern den Vorgang im Büro des Gerichtsvollziehers erledigen kann. Der Schuldner muss dazu ein mehrseitiges Formular, das "Vermögensverzeichnis" ausfüllen und entweder mit zum Termin bringen, oder auch während desTermin ausfüllen. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner wahrheitsgetreu angeben, welche Sparguthaben, Wertpapiere oder Wertgegenstände er besitzt. Ebenso muss er seinen Arbeitgeber, den Verdienst und auch sämtliche andere Einkommensquellen angeben. Dazu zählen auch bestehende Lebensversicherungen oder ähnliche Sparverträge. Dabei ist zu beachten, dass eine Lebensversicherung  vom Gläubiger gepfändet oder auch vorzeitig gekündigt werden kann ! Die aufgelaufenen Gelder werden dann dem Gläubiger zugewiesen. Schliesslich wird der Schuldner noch darauf hingewiesen welche strafrechtlichen Konsequenzen falsche Angaben an Eides Statt mit sich bringen, und er muss erklären, dass die von ihm gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Der Termin findest zwar nicht öffentlich statt, es steht dem Gläubiger aber frei, daran teilnehmen.
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Wieso kann der Schuldner in Haft genommen werden?

Erscheint der Schuldner zum Abgabetermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Haft anordnen, es wird dann einen Haftbefehl erlassen. Sollte der Schuldner also plötzlich erkranken oder aus anderen dringenden Gründen nicht zum Termin erscheinen können, sollte er sich auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher oder auch demGericht rechtzeitig in Verbindung setzen, bestenfalls schriftlich und auch telefonisch. Im Krankheitsfalle muss ein Attest beigebracht werden. Nur so kann man einem d rohenden Haftbefehl entgegenwirken.
 Der Haftbefehl wird von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist nicht mit einem strafrechtlichen Haftbefehl gleichzusetzen. Eine polizeiliche Fahndung findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung weiterhin, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er für e inen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zum Zwecke der Erzwingung in Haft behalten werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird leider nicht gegen einen Teil der Schulden verrechnet.  Das bedeutet: die Forderungen des Gläubiger wird dadurch nicht geschmälert.
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Was für Folgen hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?

Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner in ein "Schuldnerverzeichnis"  beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann von Personen eingesehen werden,  die ein begründetes Interesse nachweisen können. Eine Veröffentlichung dieses Verzeichnisses findet nicht statt. Die Eintragung bleibt drei Jahre in dem Verzeichnis oder kann auf Antrag schon früher g elöscht werden, wenn die Schulden endgültig getilgt wurden. Des Weiteren wird der Vorgang bei der Schufa gespeichert und bleibt dort ebenfalls registriert bis die Schulden abbezahlt sind und eine Löschung  beantragt wird. Das sollte der Schuldner auch umgehend nach seiner Schuldenbefreiung in Angriff  nehmen, da sonst der Schufaeintrag noch länger als einem lieb ist bestehen bleiben kann !
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 Wie kann ich Überschuldung vermeiden ?

Bevor Sie sich für eine Fremdfinanzierung entscheiden und sich neu oder weiter verschulden, sollten Sie eine Übersicht Ihrer Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer Auflistung aller Schulden erstellen. Sollten die Ausgaben höher als die Einnahmen sein, verschieben Sie die Realisierung Ihres Wunsch auf einen späteren Zeitpunkt. Achten Sie darauf, dass die monatlichen Raten Ihnen noch einen genügend großen finanziellen Spielraum lassen für unvorhergesehene Ausgaben und planen Sie auch ein, dass sich die Einnahmen verringern könnten. Sind Sie sich nicht sicher und/oder brauchen Sie Rat, so stehen Ihnen Einrichtungen zur Einkommens- und Budgetberatung zur Verfügung.
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Was muss ich beim Abschluss eines Kreditvertrages beachten?

 Ganz allgemein ist es ratsam folgende Tipps, im Umgang mit Banken, bei Kreditgeschäften, aber auch im Umgang mit anderen Geschäftspartnern zu beachten, um  bösen Überraschungen aus dem Weg zu gehen:

1. Vor der Kreditaufnahme sollte ein Haushaltsplan erstellt werden, anhand dessen sich die regelmäßigen Einnahmen mit den laufenden Haushaltsausgaben vergleichen lassen. Ein gutes Instrument zur Selbstinformation und Selbstkontrolle ist das Führen eines Haushaltsbuches. Hierin werden täglich die anfallenden Ausgaben für Lebensmittel, Haushaltswaren etc. aufgeschrieben und am Monatsende den Einnahmen gegenübergestellt. Wie sich Einnahmen und Ausgaben sinnvoll planen lassen, erläutern u.a. Verbraucherberatungsstellen oder der schriftliche Beratungsdienst "Geld und Haushalt" der Sparkassen.

2. Unbedingt ist zu prüfen, ob die regelmäßigen Einnahmen die aus einem Kredit resultierenden zusätzlichen Kosten tragen können. Die monatlichen Raten müssen noch einen genügend großen finanziellen Spielraum für unvorhersehbare Ausgaben lassen. Auch anstehende Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sollten einkalkuliert werden.

3. Vor der Aufnahme eines Kredites ist es ratsam, sich bei mehreren Banken genauestens über die Kreditkonditionen zu informieren und auch unabhängige Stellen zu konsultieren, die regelmäßig Kreditkonditionen vergleichen (u.a. Stiftung Warentest oder Verbraucherzentralen).

4. Bevor ein Kreditvertrag unterschrieben wird, ist genügend Bedenkzeit nötig. Unterschreiben sollte man nur, was man wirklich verstanden hat.

5. Die eigene Unterschrift gehört auf keinen Fall auf Blanko-Formulare, sondern nur auf vollständig ausgefüllte Verträge.

6. Empfehlenswert sind Kredite mit festen Vertragszinsen (Vorsicht bei Zinsgleit- Klauseln!). So genannte variable Kredite ohne feste Zinssätze und Raten sind in der Regel teuer und können zu weiterem Schuldenmachen verleiten.

7. Vorsicht bei Lohn- und Gehaltsabtretungsklauseln! Hierzu unbedingt vorher das Kleingedruckte in den Vertragsbedingungen durchlesen. Mehr Informationen dazu enthält die Broschüre "Mehr Schutz vor den Tücken des Kleingedruckten", die kostenlos beim Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesjustizministeriums angefordert werden kann (Jerusalemer Str. 27, 10117 Berlin).

8. Ist der effektive Jahreszins für ein Darlehen doppelt so hoch wie der marktübliche Zinssatz, deutet dies auf Kreditwucher hin. Hier sollte man einen Rechtsberater hinzuziehen. Der marktübliche Zinssatz lässt sich bei Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen erfragen. Derzeit sind Zinsen über 13 % fraglich.

9. Vorsicht geboten ist bei Werbeanzeigen, die eine schnelle und unproblematische Kreditaufnahme - ohne Schufa-Auskunft - versprechen.

10. Kreditvermittler fungieren als Vermittler zwischen der Bank und den Kreditnehmerinnen/Kreditnehmern. Deshalb sind meist bei einem vermittelten Kredit zusätzlich zu den festgesetzten Zahlungen auch an ihn noch Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren zu zahlen.

11. Schulden sollten nicht mit neuen Schulden beglichen werden. Denn dadurch gerät man leicht in ein "Schulden-Karussell". Neue Darlehen erhöhen die finanziellen Belastungen und der Handlungsspielraum wird noch enger. Diese Form der Kreditablösung i st in der Regel auch teurer, da zusätzliche Gebühren und Ablösungszinsen anfallen.

12. Lässt sich eine Kreditaufstockung nicht vermeiden, sollte der Ersatzkredit zunächst beim  selben Kreditinstitut wie der Erstkredit beantragt werden. Damit lassen sich Gebühren für eine Kreditablösung sparen.

13. Sinnvoll kann es sein, Leasing- und andere Teilzahlungsverträge zu verlängern. Dadurch werden die monatlichen Raten kleiner.

14. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es falsch, erst darauf zu warten, dass Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Sinnvoller ist es, sich bei Problemen möglichst schnell an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden.

15. Die Verhandlungen mit einem Gläubiger versprechen mehr Erfolg, wenn auch dieser über mögliche Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig informiert wird.

16. Empfehlenswert ist es unbedingt, alle Kreditverträge, Mahnungen und Rechnungen sorgfältig aufzuheben. Das erleichtert den Überblick über die gegen einen gerichteten Forderungen.

17. Unklug ist die regelmäßige Inanspruchnahme des Dispo-Kredits. Die Kosten dafür sind hoch.
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Wozu Prozesskostenhilfe?

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können,- die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
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Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.
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Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u.U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
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Welche Risiken sind zu beachten?

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dern Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten. Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
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Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte ,,hinreichende Aussicht auf Erfolg'' (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen sollten Sie sich, wenn nötig, anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie sich dabei auch über das Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung  beanspruchen können.
Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss der amtliche Vordruck benutzt werden.  Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden. Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden. Es muss deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.<
Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Ausfüllhinweise zum Vordruck finden Sie als Anlage beim Antrag. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder  an das Gericht wenden. Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin. Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten.  Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
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