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Wo gibt es Schuldnerberatungsstellen?
Bundesweit unterstützen kostenlos
rund 1100 Schuldnerberatungsstellen Menschen und Familien in finanzieller und persönlicher
Not. Träger sind der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk der Evangelischen
Kirche, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Paritätische
Wohlfahrtsverband, die Verbraucherberatungsstellen und die
Sozialämter in Gemeinden, Städten und Landkreisen. Ihre Adressen erfragen
Sie unter der Telefonhotline: 0180 5 329 329 oder auf regionalen Linkseiten.
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Warum lohnt der Weg zur Schuldnerberatung?
Weil er erwiesenermaßen für
sehr viele Menschen das Ende einer Spirale bedeutet, aus der sie nicht mehr selbst herausfinden.
Etwa 2,9 Millionen Haushalte sind überschuldet. Viele rutschen dann so tief in die roten
Zahlen, dass es ihnen beinahe unmöglich erscheint, je wieder ein Leben ohne
Schulden zu führen. Aber selbst eine schier aussichtslose finanzielle Lage ist noch
längst kein Grund, den Kopf in den Sand zu atecken. Schuldnerberatungsstellen helfen
und unterstützen Betroffene beim Versuch der Entschuldung. ▲ zurück
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Wer arbeitet in einer Schuldnerberatungsstelle?
Hier sind sowohl Fachkräfte verschiedener
Fachrichtungen(Sozialarbeit, Rechtswissenschaft, Ökotrophologie,
Bankwesen) tätig als auch Experten, die Insidererfahrungen in Bankangelegenheiten
aber auch Hauswirtschaftskunde mitbringen. Allesamt sind sie sowohl mit den Nöten
einer Überschuldung vertraut als auch mit den Problemen, die sich oft daraus ergeben
können. So raten und helfen sie Betroffenen beispielsweise auch bei drohender Wohnungsnot.
Vor allem aber versetzen sie Hilfesuchende in die Lage, ihre finanzielle
Situation wieder in den Griff zu bekommen. Dazu sprechen sie u.a. bei Kreditinstituten
und Inkassofirmen vor. Haben Sie also keine Scheu eine solche Institution aufzusuchen und sich
dort helfen zu lassen. Sie werden sehen : wenn Sie erstmal mit einem neutralen
Zuhörer über Ihre finanziellen Probleme reden und dieser Ihnen dann auch noch mit
fachlicher Hilfe und Rat zur Seite steht, werden Sie sich direkt ein gutes Stück besser fühlen
- Glauben Sie mir, ich weiss wovon ich spreche !
Und immerhin ist damit dann der erste
und wichtigste Schritt getan ! ▲
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Kann mir denn eine Schuldnerberatung
auch kurzfristig helfen, wenn sich im Briefkasten schon Mahnungen
und Vollstreckungsdrohungen häufen?
Sie kann weit mehr, als viele Betroffene
in ihrer momentanen Verzweiflung ahnen. Gerade für diesen akuten Notfall
weiß die Schuldnerberatung ein ganzes Register an Hilfsmaßnahmen zu ziehen. So wird
zunächst geprüft, ob bereits alle gesetzlichen Sozialleistungen ausgeschöpft werden,
z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld,
Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Dann wird gecheckt, ob die Forderungen
von Gläubigern überhaupt rechtens sind. Liegt bei einem Kreditvertrag
etwa eine Sittenwidrigkeit vor, kann gegen den Gläubiger sogar rechtlich vorgegangen
werden. Sind die Forderungen dagegen berechtigt, wird versucht neue realistische
Rückzahlungsmöglichkeiten mit den Gläubigern auszuhandeln. ▲
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Kann mir eine Schuldnerberatungsstelle
auch noch gegen bereits drohende Zwangsmaßnahmen helfen?
Ja, durchaus. Liegen schon Zwangsvollstreckungen,
Zwangsräumungen o.ä. vor, prüft die Schuldnerberatung, ob Einspruch
dagegen erhoben werden kann. Es wird auch versucht, einen Antrag auf Einstellung
der Zwangsmaßnahmen zu stellen, um Zeit für mögliche Entschuldungshilfen zu
gewinnen. Auch wird in Gesprächen mit einem Kreditinstitut die augenblickliche Lage
der/des Betroffenen geschildert, um möglichst einen Erlass zu vereinbaren. Das kann
z.B. der Fall sein, wenn der eigentliche Kredit bereits abbezahlt ist und es nur noch
um Zinszahlungen geht. Schließlich prüft die Beratungsstelle, ob vielleicht ein Verbraucherinsolvenzverfahren
möglich ist. ▲ zurück
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Weshalb ist es sinnvoll, sich bei
drohenden Problemen schon sehr frühzeitig an eine Beratungsstelle
zu wenden?
Je eher man sich einer Schuldnerberatung
anvertraut, desto eher lässt sich die Abwärtsspirale stoppen. Denn wer
überschuldet ist, gegen den arbeitet die Zeit - zusätzliche Mahngebühren und
Zinszahlungen laufen auf, Einspruchsfristen verstreichen usw. Damit wird die spätere Schuldenregulierung
immer schwieriger und langfristiger. ▲
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Wie bringt mich die Schuldnerberatung
wieder von meinem Schuldenberg herunter?
Da die Schuldnerberatung dies gemeinsam
mit den Betroffenen unternimmt, hilft sie Ihnen vor allem, die Auslöser der
Überschuldung zu erkennen. Sehr wichtig für eine erfolgreiche Entschuldung sind deshalb
ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Beratungskräften sowie eigene Einsicht
und der Wille, sich an die gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen zu halten.
Schuldnerberatung ist also in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe, um die Situation wieder
in den Griff zu bekommen. Sind erst die Ursachen einer Notlage erkannt (z.B.
Ehe- oder Familienprobleme, Arbeitslosigkeit, Alkohol oder Drogen), wird den Betroffenen
zunächst der Weg aufgezeigt, auf dem sie den Problemen psychisch - also im Kopf
- begegnen können. Denn wer seine Lage in der Phantasie meistert, schafft dies nach
den Erfahrungen der Schuldnerberatungen auch in der Praxis. Schuldnerberatung arbeitet
übrigens auch eng mit anderen Hilfeeinrichtungen zusammen, etwa den sozialpsychologischen
Diensten. ▲ zurück
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Wie
läuft eine Schuldnerberatung praktisch ab?
Schuldnerberatung hilft den Betroffenen
zunächst, sich einen Überblick über ihre tatsächliche finanzielle Situation
zu schaffen. Liegen dann alle Unterlagen übersichtlich geordnet vor, mag das Ergebnis wohl
ernüchternd sein. Doch fast immer finden sich Wege aus der Krisensituation. Sind die
Hilfesuchenden schließlich auch mental in die Lage versetzt worden, die Bewältigung
der Probleme anzupacken, wird gemeinsam die weitere Vorgehensweise erörtert.
Ziel ist es, ein Lebenskonzept zu entwickeln bzw. das Leben für die nächste Zeit
so zu gestalten, dass Betroffene ihre möglichen Ziele auf
jeden Fall auch erreichen können - wenn
sie dies nur wollen. ▲ zurück
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Wo kommt das Geld zur Schuldenbegleichung
her?
Die erste Regel lautet: Auskommen mit
dem Einkommen! Wo erforderlich, empfiehlt es sich, Einnahmen und Ausgaben genau in
einem Haushaltsbuch zu erfassen. Zugleich sucht die Schuldnerberatung gemeinsam
mit den Betroffenen neben Einsparmöglichkeiten nach neuen
Einnahmequellen. ▲ zurück
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Wie lange dauert eine Schuldnerberatung?
Schulden lassen sich oft nur über
mehrere Jahre tilgen. Während dieser Zeit ist eine b egleitende
Betreuung durch Ihre Schuldnerberatung sinnvoll. Je nach sozialem
Status und abhängig von verschiedenen Faktoren kann es
auch sein,dass Ihnen ein persönlicher B etreuer von amtswegen
an die Seite gestellt wird. ▲
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Wie bereitet man sich auf eine erste
Schuldnerberatung vor?
Schnelle Hilfe, vor allem wenn akute
Probleme drücken, wird erleichtert, wenn vor dem ersten Gespräch die finanzielle
Situation im Haushalt klar ist. Hierzu gehört eine Checkliste über monatliche Einnahmen
und Ausgaben, eine aktuelle Forderungsaufstellung und eine möglichst
vollständige Schuldenliste. Außerdem sollten der Schuldnerberatung, damit sie sofort
unterstützend eingreifen kann, Lohnbescheinigungen, Mahnungen, Pfändungsbescheide
usw. zur Verfügung stehen. Bringen Sie also vorab Ordnung in Ihren
betreffenden "Papierkram" - eine gut sortierte
Aktenmappe beschleunigt den Einstieg
in die Beratung und erfreut auch Ihren Sachbearbeiter ! ▲
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Was sollte man vor einer vereinbarten
Schuldnerberatung beachten?
1. Keine neuen Ratenzahlungen oder Kreditaufnahmen
vereinbaren und auch keine (notariellen) Schuldanerkenntnisse unterschreiben,
auch nicht, um umzuschulden.
2. Prüfen, ob die einem möglicherweise
zustehenden Unterhaltszahlungen der gegenwärtigen Lebenssituation entsprechen.
3. Eingehende Mahn- und Vollstreckungsbescheide
genau auf ihre Berechtigung prüfen - und ggf. binnen 14 Tagen beim Amtsgericht
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (auch gegen zu hoch erscheinende Zinsforderungen).
4. Forderungen über die Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung zur vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse
unbedingt wahrnehmen, da sonst Erzwingungshaft droht.
5. Wer wegen seiner Schulden kein Girokonto
mehr besitzt, kann bei seinem bisherigen Kreditinstitut oder der Kreis- oder
Stadtsparkasse ein Konto auf Guthabenbasis beantragen. Die Geldinstitute stellen
sich zwar gerne quer, sind aber vom Gesetzgeber verpflichtet,Ihnen ein solches Konto
einzurichten. Wenn Sie dieses wissen und bei Ihrem Bankberater entsprechend argumentieren,wird
man Ihnen in den meisten Fällen entgegenkommen ! Dieses Konto kann nicht
überzogen werden.
6. Bei einer Kontopfändung sind
die Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Erziehungsgeld) bis zum siebten Tag
nach Eingang auf dem Konto geschützt. Das Geldinstitut muss in diesem Zeitraum
den gesamten Betrag auszahlen ▲
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Was
ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
Bis 1998 konnten Gläubiger aus
rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung
betreiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordung (InsO) mit der Verbraucherinsolvenz,
einschließlich der seit dem 01.12 2001 geltenden Änderungen, eröffnet
überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit
anschließender Restschuldbefreiung. Danach ist für sie ein wirtschaftlicher Neuanfang
möglich. ▲ zurück
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Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren
ab?
Es läuft in folgenden Stufen ab:
1. außergerichtliche Schuldenregulierung<
2. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
3. vereinfachtes Insolvenzverfahren
mit Restschuldbefreiung
Können sich beide Parteien nicht
außergerichtlich einigen, können Schuldnerinnen und Schuldner beim Amtsgericht einen Antrag
auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
Dazu ist von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle bzw. einer
geeigneten Person(z.B. Anwältin/Anwalt) schriftlich zu bestätigen, dass eine Einigung
mit den Gläubigern während der letzten sechs Monate vor Antragstellung bei Gericht nicht
zustande kam. Ferner sind u.a. nötig:
- ein Einkommens- und Gläubigerverzeichnis,
das die gesamte Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des
Schuldners beschreibt und alle Gläubiger und Forderungen enthält;
- ein Schuldenbereinigungsplan;
- eine Abtretungserklärung für
den vom Gericht eingesetzten Treuhänder;
- der Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Das Gericht versucht dann zunächst
auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erneut eine Einigung herbeizuführen.
Gelingt dies nicht, eröffnet es das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahre
▲
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Wann kann ein Gericht eine spätere
Restschuldbefreiung ablehnen?
Dies kann geschehen, wenn
- falsche Angaben über wirtschaftliche
Verhältnisse,
- Falschangaben im Vermögens- oder
Gläubigerverzeichnis gemacht werden,
- Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
während des Verfahrens verletzt werden,
- die Durchführung eines Insolvenzverfahrens
mit Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung während der letzten zehn
Jahre oder
- eine rechtskräftige Verurteilung
wegen einer Insolvenzstraftat erfolgte.
Liegen solche Gründe nicht vor,
bestimmt das Gericht einen Treuhänder für die Insolvenzverwaltung. An diesen muss
der Überschuldete über eine sogenannte Wohlverhaltensperiode von in der Regel
sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens zahlen. Die Frist
von 6 Jahren beginnt mit Datum der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Treuhänder verteilt diese Beträge dann an die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf
der Wohlverhaltensperiode setzt die beantragte Restschuldbefreiung ein. ▲
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Was wird von Schuldnerinnen/Schuldnern
während der Wohlverhaltensperiode erwartet?
Wer arbeitslos ist, muss sich beispielsweise
um eine "zumutbare Arbeit" bemühen und dies auch detailliert nachweisen. Außerdem
ist dem Gericht jeder Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes mitzuteilen.
Werden die Auflagen erfüllt, erhalten Schuldnerinnen/Schuldner im fünften
Jahr zusätzlich zehn Prozent des pfändbaren Teils ihrer Einkünfte, im sechsten Jahr
sogar 15 Prozent. ▲ zurück
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Wer
kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?
Der Schuldner muss, wie es das Gesetz
ausdrückt, eine natürliche Person sein, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierzu gehören einerseits Verbraucher
- Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre oder Arbeitslose. Andererseits können auch selbstständige
Kleingewerbetreibende das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen,
wenn ihre Tätigkeit keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (etwa Einzelhändler oder Gastwirte).
Nicht zugelassen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen für Personen, die eine
über die "Geringfügigkeit" hinausgehende
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Hierzu zählen vor allem Personen, die zur Führung
von Handelsbüchern und Aufstellung
von Bilanzen verpflichtet sind oder deren Tätigkeit so kompliziert und umfangreich ist, dass
sie eine kaufmännische Organisation erfordert; in diesen Fällen kommt das reguläre
Insolvenzverfahren in Betracht. ▲
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Wie funktioniert die außergerichtliche
Schuldenregulierung ?
a) Allgemeines
Der erste Weg zur Schuldenbereinigung
führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle. Vor der Durchführung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss nämlich zuerst ein außer
gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Schuldner versuchen,
sich mit seinen Gläubigern über eine Bereinigung seiner Schulden (beispielsweise
Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass) zu einigen. Ohne einen solchen ernsthaften
Einigungsversuch ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und damit
auch eine anschließende Restschuldbefreiung nicht möglich. Einen solchen Einigungsversuch
kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich vielmehr -
damit die Einigung mit dem erforderlichen Nachdruck versucht wird - der Mithilfe
einer "geeigneten Person" oder einer "geeigneten
Stelle" bedienen.
b) Geeignete Personen und
Stellen
"Geeignete Personen" für
die Beratung des Schuldners sind aufgrund ihres Berufs Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Wer als "geeignete Stelle" in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Anerkannt
werden Stellen, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher
als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten.
c) Schuldenbereinigungsplan
Für den Einigungsversuch reicht
es nicht aus, kurz mündlich oder fernmündlich bei
den Gläubigern nachzufragen, ob sie
zu einer Einigung über die Schuldenbereinigung bereit sind. Der Schuldner muss vielmehr einen
Plan ausarbeiten, der Grundlage für die Vereinbarung mit den Gläubigern
sein soll. Das bedeutet: !. der Schuldner muss den Gläubigern
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und 2.
er muss einen konkreten Vorschlag
zur Schuldenbereinigung unterbreiten, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan,
der an alle Gläubiger versandt wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans
ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat,
behilflich.
d) Ergebnis des außergerichtlichen
Einigungsversuchs
Einigen sich Schuldner und Gläubiger
über die Schuldenbereinigung, so richten sich die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners
nur noch nach dieser Vereinbarung; in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangt
der Schuldner insoweit, als die Gläubiger in der Vereinbarung auf Teile ihrer Forderungen
verzichten. Im Falle der außergerichtlich vereinbarten Schuldenbereinigung wird
also die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entbehrlich.
Scheitert die außergerichtliche
Einigung, stellt die geeignete Stelle oder die geeignete Person dem Schuldner eine Bescheinigung
darüber aus, dass und wann der Schuldner die außergerichtliche Einigung vergeblich
versucht hat. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für einen zulässigen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
e) Kosten
Für die außergerichtliche
Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig keine
Kosten. Die Schuldnerberatungsstellen in der
Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner
in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts können
Schuldner, die die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, Beratungshilfe
nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen. Für die Bewilligung der Beratungshilfe
sind die Amtsgerichte zuständig. ▲
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Wie funktioniert das gerichtliche
Verfahren ?
Wenn eine außergerichtliche Einigung
zwischen Schuldner und Gläubigern gescheitert ist, kann der Schuldner innnerhalb von
sechs Monaten bei dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
beantragen.
a) Antrag des Schuldners
Mit dem Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen
vorlegen:
- die Bescheinigung der von ihm eingeschalteten
"geeigneten" Person oder "geeigneten Stelle" über den
erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch,
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),
- ein Verzeichnis der Gläubiger,
- ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten
Forderungen sowie eine Erklärung, dass diese Angaben
vollständig sind,
- einen Schuldenbereinigungsplan,
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
oder die Erklärung, dass ein Restschuldbefreiung nicht
beantragt wird (z.B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft
nicht vorliegen).
Wichtig: Die von dem Schuldner vorgelegten
Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen
vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichende Überblick über
die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger.
Diese müssen ihm auf seine Kosten eine schriftliche Forderungsaufstellung erteilen.
Kommen Gläubiger dieser Obliegenheit zur Auskunft nicht nach, riskieren sie möglicherweise
Rechtsverluste im gerichtlichen Verfahren. Bei der Zusammenstellung
seiner eigenen Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn
beraten, unterstützt.
b) Schuldenbereinigungsplan
Der vom Schuldner vorzulegende Schuldenbereinigungsplan
ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen
Verfahren. Allerdings kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend
zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch
zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung
zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich
in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass
diese Gläubiger hierdurch gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert
geschildert werden, warum der erste Plan nicht erfolgreich war.
Welche Regelungen den Gläubigern
zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er
kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass der Schulden vorschlagen; unter
Umständen können auch Angehörige, die eine Bürgschaft oder Mitschuld für
eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung übernommen haben, in den Schuldenbereinigungsplan
einbezogen werden. Wichtig: Der Schuldenbereinigungsplan
sollte Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners (z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit) enthalten, weil der
Schuldner dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen
kann!
c) Vermittlungsverfahren
Hat der Schuldner die erforderlichen
Unterlagen vollständig eingereicht, so beginnt das Gericht eine Art Vermittlungsverfahren
(während dieses Abschnitts ruht das eingeleitete Verbraucherinsolvenzverfahren). Das
Gericht versucht zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung
zwischem dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Es stellt den beteiligten
Gläubigern das Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie den Schuldenbereinigungsplan
zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern
sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies
so gewertet, als hätten sie dem Schuldenbereinigungsplan
zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren,
dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch
anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die
Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung
mitzuarbeiten. Wenn Gläubiger ungerechtfertigt eine solche Schuldenbereinigung
verhindern, kann das Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen sogar
deren Zustimmung ersetzen. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger
den Schuldenbereinigungsplan akzeptiert und der Plan angemessen ist, also einzelne Gläubiger
nicht benachteiligt.
d) Wirkung des Schuldenbereinigungsplans
Nehmen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan
an, hat der Schuldner nur noch die im Plan festgelegten und nicht mehr
die ursprünglichen Forderungen zu erfüllen. Der Schuldenbereingungsplan hat diesselbe
Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich; kommt der Schuldner seinen in dem Schuldenbereinigungsplan
übernommenen Forderungen nicht nach, können die Gläubiger
aus dem Plan gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben.
Im Übrigen gelten der Antrag auf
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und ein Antrag auf Restschuldbefreiung mit der
Annahme des Schuldenbereinigungsplans als zurückgenommen. Gläubiger, die mit ihren Forderungen
in dem vom Schuldner vorgelegten Verzeichnis nicht angeführt sind und keine
Gelegenheit hatten, beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken,
werden von den Wirkungen des angenommenen Plans nicht berührt; sie können
vom Schuldner Erfüllung ihrer Ansprüche verlangen. ▲
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Wie mache ich mein Konto
pfändungssicher?
Es gibt tatsächlich einen gesetzlichen
Pfändungsschutz ! Diesen kann der Schuldner durch einen
Antrag beim Vollstreckungsgericht ( Amtsgericht) erwirken und dann seiner Bank den schriftlichen
Beschluss vorlegen ! Damit hebt das Gericht die Pfändung ganz oder zum Teil
auf. Allerdings gilt der gesetzliche Kontopfändungsschutz
nur für Girokonten und keineswegs für S parkonten, Festgeldkonten, Tagesgeldkonten,
Bausparkonten, Währungskonten oder Wertpapierkonten . Gesetzlichen Kontopfändungsschutz
gibt es zudem nur für Gutschriften aus Arbeitseinkommen u nd aus Sozialeinkommen. Andere Gutschriften auf dem Girokonto
,z.B. Steuererstattungen, Lotteriegewinne, Erbschaften, Schenkungen usw. sind nicht
geschützt. Der gesetzliche Kontopfändungsschutz
für Girokonten gilt aber nur, wenn man über kein Vermögen
verfügt, das heißt, wenn
man außer dem Arbeits- bzw. Sozialeinkommen keine weitere
Einkünfte ( Mieteinnahmen,Zinsen etc.) sowie Guthaben
und Sachwerte hat. Es kann jegliches Guthaben gepfändet
werden - im Rahmen der jeweils gültigen Pfändungstabelle.
Verfügt man für sein Girokonto
über einen Dispokredit , so kann dieser nicht gepfändet
werden. ▲ zurück nach
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Was darf gepfändet werden
und was nicht ?
1. Was ist pfändbar?
Bewegliche Sachen die sich beim
Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden.
Das betrifft z.B. wertvolle Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren, Schmuck,
Sammlungen von Wert ( Briefmarken, Münzen,
Bücher etc.)
D
er Vollziehungsbeamte kann hierbei unterstellen, dass die Sachen, die
sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem auch gehören. Des Weiteren können
bestimmte Wertpapiere gepfändet werden . Inhaber- und Namenspapiere : Das sind Wertpapiere, die auf den Inhaber bzw. auf den Namen lauten,
wie z.B. Aktien, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Gewinnanteilscheine. Orderpapiere :
D abei handelt es sich um Wertpapiere, in denen zwar eine namentlich
bezeichnete Person als Berechtigte b enannt ist, die aber an eine andere
Person durch einen auf dem Papier angebrachten Übertragungsvermerk ü
bertragen werden können. Beispiele: Schecks, Wechsel, kaufmännische
Anweisungen. Wertzeichen : Hierunter fallen beispielsweise Briefmarken, Steuer- und Stempelmarken,
Steuerzeichen. Und schliesslich kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Hilfspfändung Sparbücher,
V ersicherungsscheine
und Leihhausscheine mitnehmen. Die Pfändung
der entsprechenden Forderung selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners
gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt d ann später
durch den Vollstreckungsinnendienst.
2. Was ist nicht pfändbar? Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz
und unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Schuldners sehen
die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote
und - beschränkungen). In den § 811 bis 813 ZPO werden solche Ausnahmen
im Einzelnen genannt d ie per Unpfändbarkeit geschützt
werden. Unpfändbarkeit
bedeutet, dass bestimmte Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen. D ieses
sind unter anderem die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Sachen wie Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, soweit der Schuldner diese
Sachen zu seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen,
bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung b enötigt. Auch bei der Lohnpfändung
sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens unpfändbar siehe
ebenfalls: § 811 ff.
Zivilprozessordnung. unpfändbar sind weiterhin eine normale
Wohnungseinrichtung mit Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch
und die üblichen
Haushaltsgeräten wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine . Ebenso nicht pfändbar sind Radio und Fernsehgerät.
Auch ein PKW ist dann unpfändbar, wenn
er zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen G ründen für den Schuldner
unverzichtbar ist. Absolut unpfändbar sind Bezüge
(§ 850 a ZPO), bei den es sich um Beträge handelt, die für einen bestimmten
Zweck als Aufwendungsersatz oder als Anreiz für eine weitere Beschäftigung
gezahlt werden.
Und
da waren noch : Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der
PKW eines Schwerbehinderten nicht pfändbar ist (Bundesgerichtshof, IXa ZB
321/03 vom 10.05.04) Einen Kühlschrank halten die meisten Gerichte
für unpfändbar. Eine Kühltruhe ist pfändbar, w enn ein Kühlschrank vorhanden ist.
Überhaupt sind Haushaltsgegenstände
nur pfändbar wenn es
sich um Wertgegenstände handelt, wenn also beim Hausrat ohne
weiteres ersichtlich ist, dass b ei seiner Verwertung nur ein geringer Erlös
erzielt wird, muss von einer Pfändung abgesehen werden.
Sonderfälle
:
Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer
Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295 AO, 811 a und b ZPO). Diese
Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert
durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der
geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird.
B
eispiele: Ein hochwertiger Großbildfernseher
kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden.
Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht
werden.
Über die Zulässigkeit einer Austauschpfändung entscheidet grundsätzlich der Vollstreckungsinnendienst.
Die Vollstreckungsstelle kann dem Schuldner
auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner sich selbst
ein Ersatzstück beschaffen kann. ▲ zurück
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Wie sieht die aktuelle Pfändungstabelle
aus ?
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 3 vom 07.02.2007 hat das
Bundesministerium der Justiz bekanntgegeben, dass "die unpfändbaren
Beträge nach § 850c Abs. 2 Satz der Zivilprozessordnung ... für den
Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert" bleiben.
Die nächte Anpassung erfolgt zum 01.07.2009.
Die
aktuelle Pfändungstabelle hier als PDF-Download: Pfändungstabelle
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Was ist eine eidesstattliche
Versicherung?
Die eidesstattliche Versicherung soll
dem Gläubigers genaue Informationen über die Vermögensverhältnisse des
Schuldners verschaffen, und zwar dadurch, dass der Schuldner
bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
alle Vermögenswerte, Einkommen und Guthaben über d ie er verfügt, angeben angeben
muss. Weigert er sich oder macht er absichtlich oder auch ohne Absicht falsche oder unvollständige
Angaben, macht er sich strafbar. Der Gläubiger kann die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung durch den verlangen, wenn ein vorheriger Pfänduchsversuch
beim Schuldner erfolglos war. Das zuständige Gericht überprüft
vorab, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat. Sollte das der Fall sein, sendet das Gericht dem Gläubiger eine Kopie des Protokolls
der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu und der Schuldner braucht keine
neue eidesstattlicheVersicherung abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann
eine Abgabe der Erklärung vom Gläubiger nur erwirkt
werden, wenn er nachweist, dass sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners entscheidend geändert haben, z.B. durch eine neue Arbeitsstelle
oder plötzlichen Zugewinn (Erbschaft, Lotteriegewinn etc.).
Ein Schuldner sollte schon aus Kostengründen
die eidesstattliche Versicherung nicht allzu leichtfertig abgeben. Wer vor Ablauf der besagten
Dreijahresfrist erneut dazu aufgefordert wird, sollte dem Gericht
auf jeden Fall die nötigen Angaben
über die bereits abgelegte eidesstaattliche Versicherung z ukommen lassen. ▲
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Wie läuft das Verfahren zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?
Waren früher noch die Gerichte
mit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung betraut,
so ist dies seit Anfang des Jahres 1999
nun Sache der Gerichtsvollzieher. Das hat zudem den Vorteil,dass man zum
Abgabetermin nicht mehr zum jeweiligen Gericht geladen wird, sondern den Vorgang
im Büro des Gerichtsvollziehers erledigen kann. Der Schuldner muss dazu ein mehrseitiges
Formular, das "Vermögensverzeichnis" ausfüllen und entweder mit zum
Termin bringen, oder auch während desTermin ausfüllen. Im Vermögensverzeichnis muss der
Schuldner wahrheitsgetreu angeben, welche Sparguthaben, Wertpapiere oder Wertgegenstände
er besitzt. Ebenso muss er seinen Arbeitgeber, den Verdienst und auch sämtliche
andere Einkommensquellen angeben. Dazu zählen auch bestehende
Lebensversicherungen oder ähnliche
Sparverträge. Dabei ist zu beachten, dass eine Lebensversicherung
vom Gläubiger gepfändet oder
auch vorzeitig gekündigt werden kann ! Die aufgelaufenen Gelder werden dann
dem Gläubiger zugewiesen. Schliesslich wird der Schuldner noch
darauf hingewiesen welche strafrechtlichen Konsequenzen falsche Angaben an Eides Statt mit
sich bringen, und er muss erklären, dass die von ihm gemachten
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig sind. Der Termin findest zwar nicht
öffentlich statt, es steht dem
Gläubiger aber frei, daran teilnehmen. ▲
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Wieso kann der Schuldner in Haft
genommen werden?
Erscheint der Schuldner zum Abgabetermin
ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers
zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Haft anordnen, es
wird dann einen Haftbefehl erlassen. Sollte der Schuldner also plötzlich
erkranken oder aus anderen dringenden Gründen nicht zum
Termin erscheinen können, sollte er sich
auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher oder auch demGericht
rechtzeitig in Verbindung setzen, bestenfalls
schriftlich und auch telefonisch. Im Krankheitsfalle muss ein Attest beigebracht
werden. Nur so kann man einem d rohenden Haftbefehl entgegenwirken.
Der Haftbefehl wird von einem Gerichtsvollzieher
vollstreckt und ist nicht mit einem strafrechtlichen Haftbefehl gleichzusetzen. Eine polizeiliche
Fahndung findet nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung weiterhin,
die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er für e inen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
zum Zwecke der Erzwingung in Haft behalten werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit
wird leider nicht gegen einen Teil der Schulden verrechnet.
Das bedeutet: die Forderungen des Gläubiger
wird dadurch nicht geschmälert. ▲
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Was für Folgen hat die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung?
Nach der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung wird der Schuldner in ein "Schuldnerverzeichnis"
beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Dieses Verzeichnis kann von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse nachweisen
können. Eine Veröffentlichung dieses Verzeichnisses findet nicht statt. Die Eintragung bleibt
drei Jahre in dem Verzeichnis oder kann auf Antrag schon früher
g elöscht werden, wenn die Schulden
endgültig getilgt wurden. Des Weiteren wird der Vorgang
bei der Schufa gespeichert und bleibt dort ebenfalls
registriert bis die Schulden abbezahlt sind und eine Löschung
beantragt wird. Das sollte der Schuldner
auch umgehend nach seiner Schuldenbefreiung in Angriff nehmen, da sonst der Schufaeintrag noch
länger als einem lieb ist bestehen bleiben kann ! ▲
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Wie kann ich Überschuldung
vermeiden ?
Bevor Sie sich für eine Fremdfinanzierung
entscheiden und sich neu oder weiter verschulden, sollten Sie eine Übersicht
Ihrer Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer Auflistung aller Schulden erstellen.
Sollten die Ausgaben höher als die Einnahmen sein, verschieben Sie die Realisierung
Ihres Wunsch auf einen späteren Zeitpunkt. Achten Sie darauf, dass die monatlichen Raten
Ihnen noch einen genügend großen finanziellen Spielraum lassen für unvorhergesehene
Ausgaben und planen Sie auch ein, dass sich die Einnahmen verringern könnten.
Sind Sie sich nicht sicher und/oder
brauchen Sie Rat, so stehen Ihnen Einrichtungen zur Einkommens- und Budgetberatung zur Verfügung. ▲
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Was muss ich beim
Abschluss eines Kreditvertrages beachten?
Ganz
allgemein ist es ratsam folgende Tipps, im Umgang mit Banken,
bei Kreditgeschäften, aber auch
im Umgang mit anderen Geschäftspartnern zu beachten, um bösen Überraschungen aus
dem Weg zu gehen:
1. Vor der Kreditaufnahme sollte ein
Haushaltsplan erstellt werden, anhand dessen sich die regelmäßigen Einnahmen
mit den laufenden Haushaltsausgaben vergleichen lassen. Ein gutes Instrument zur Selbstinformation
und Selbstkontrolle ist das Führen eines Haushaltsbuches. Hierin werden
täglich die anfallenden Ausgaben für Lebensmittel, Haushaltswaren etc. aufgeschrieben
und am Monatsende den Einnahmen gegenübergestellt. Wie
sich Einnahmen und Ausgaben sinnvoll planen lassen, erläutern u.a. Verbraucherberatungsstellen
oder der schriftliche Beratungsdienst "Geld und Haushalt"
der Sparkassen.
2. Unbedingt ist zu prüfen, ob
die regelmäßigen Einnahmen die aus einem Kredit resultierenden zusätzlichen Kosten
tragen können. Die monatlichen Raten müssen noch einen genügend großen
finanziellen Spielraum für unvorhersehbare Ausgaben lassen. Auch anstehende Veränderungen
der finanziellen Verhältnisse sollten einkalkuliert werden.
3. Vor der Aufnahme eines Kredites ist
es ratsam, sich bei mehreren Banken genauestens über die Kreditkonditionen
zu informieren und auch unabhängige Stellen zu konsultieren, die regelmäßig
Kreditkonditionen vergleichen (u.a. Stiftung Warentest oder Verbraucherzentralen).
4. Bevor ein Kreditvertrag unterschrieben
wird, ist genügend Bedenkzeit nötig. Unterschreiben sollte man nur, was man
wirklich verstanden hat.
5. Die eigene Unterschrift gehört
auf keinen Fall auf Blanko-Formulare, sondern nur auf vollständig ausgefüllte Verträge.
6. Empfehlenswert sind Kredite mit festen
Vertragszinsen (Vorsicht bei Zinsgleit- Klauseln!). So genannte variable Kredite
ohne feste Zinssätze und Raten sind in der Regel teuer und können zu weiterem
Schuldenmachen verleiten.
7. Vorsicht bei Lohn- und Gehaltsabtretungsklauseln!
Hierzu unbedingt vorher das Kleingedruckte in den Vertragsbedingungen
durchlesen. Mehr Informationen dazu enthält die Broschüre "Mehr
Schutz vor den Tücken des Kleingedruckten", die kostenlos beim Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesjustizministeriums angefordert
werden kann (Jerusalemer Str. 27, 10117 Berlin).
8. Ist der effektive Jahreszins für
ein Darlehen doppelt so hoch wie der marktübliche Zinssatz, deutet dies auf Kreditwucher
hin. Hier sollte man einen Rechtsberater hinzuziehen. Der marktübliche Zinssatz
lässt sich bei Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen erfragen.
Derzeit sind Zinsen über 13 % fraglich.
9. Vorsicht geboten ist bei Werbeanzeigen,
die eine schnelle und unproblematische Kreditaufnahme - ohne Schufa-Auskunft
- versprechen.
10. Kreditvermittler fungieren als Vermittler
zwischen der Bank und den Kreditnehmerinnen/Kreditnehmern. Deshalb
sind meist bei einem vermittelten Kredit zusätzlich zu den festgesetzten
Zahlungen auch an ihn noch Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühren zu zahlen.
11. Schulden sollten nicht mit neuen
Schulden beglichen werden. Denn dadurch gerät man leicht in ein "Schulden-Karussell".
Neue Darlehen erhöhen die finanziellen Belastungen und der Handlungsspielraum
wird noch enger. Diese Form der Kreditablösung i st in der Regel auch teurer, da zusätzliche
Gebühren und Ablösungszinsen anfallen.
12. Lässt sich eine Kreditaufstockung
nicht vermeiden, sollte der Ersatzkredit zunächst beim selben Kreditinstitut wie der Erstkredit
beantragt werden. Damit lassen sich Gebühren für eine Kreditablösung
sparen.
13. Sinnvoll kann es sein, Leasing-
und andere Teilzahlungsverträge zu verlängern. Dadurch werden die monatlichen Raten
kleiner.
14. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist
es falsch, erst darauf zu warten, dass Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher
vor der Tür steht. Sinnvoller ist es, sich bei Problemen möglichst schnell an
eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden.
15. Die Verhandlungen mit einem Gläubiger
versprechen mehr Erfolg, wenn auch dieser über mögliche Zahlungsschwierigkeiten
frühzeitig informiert wird.
16. Empfehlenswert ist es unbedingt,
alle Kreditverträge, Mahnungen und Rechnungen sorgfältig aufzuheben. Das erleichtert
den Überblick über die gegen einen gerichteten Forderungen.
17. Unklug ist die regelmäßige
Inanspruchnahme des Dispo-Kredits. Die Kosten dafür sind
hoch. ▲ zurück nach
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Wozu
Prozesskostenhilfe?
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet
Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen.
Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche
Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer
Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien,
die diese Kosten nicht aufbringen können,- die Verfolgung
oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. ▲
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Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Dazu schreibt das Gesetz vor:
"Eine Partei, die nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint." Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
hat danach, wer einen Prozess führen muss und die
dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts
nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt
werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil
aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten
aufkommen müssen. ▲ zurück
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Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine
Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus
ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe
gesetzlich festgelegt ist. Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung
erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin
muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann
das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin
auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet. Verbessern sich die Verhältnisse
der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich
bis zum Ablauf von vier Jahren seit
Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u.U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten
und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern
sich ihre Verhältnisse, ist eine
Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei
möglich. ▲ zurück
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Welche Risiken sind zu beachten?
Wer einen Rechtsstreit führen muss,
sollte sich zunächst möglichst genau über die
Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko
aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht
auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung,
z. B. für ihre anwaltliche Vertretung,
aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dern Gegner diese Kosten in der
Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme
gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende
Partei in der ersten Instanz die Kosten
der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten. Schon für eine anwaltliche Vertretung
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn
ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits
entstandene und noch entstehende Gerichtskosten. ▲
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Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. In dem
Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig
dargestellt sein. Es muss sich aus ihm
für das Gericht die vom Gesetz geforderte ,,hinreichende Aussicht auf Erfolg'' (s. oben) schlüssig
ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen sollten Sie sich, wenn nötig,
anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie sich dabei auch über
das Beratungshilfegesetz informieren, nach
dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte
Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können.
Dem Antrag sind außerdem eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen,
Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die
Erklärung muss der amtliche Vordruck benutzt werden. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich
nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser
Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden. Das Gericht verfügt mit der Bewilligung
der Prozesskostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit
durch Steuern aufgebracht werden. Es
muss deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung
erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.< Lesen Sie den Vordruck sorgfältig
durch und füllen Sie ihn sorgfältig und gewissenhaft
aus. Die Ausfüllhinweise zum Vordruck
finden Sie als Anlage beim Antrag. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie
sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder
an das Gericht wenden. Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen,
können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden
Feld auf das beigefügte Blatt hin. Bitte fügen Sie die notwendigen
Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie
sie und tragen Sie die Nummer in dem dafür
vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein. Fehlende Belege können zur Versagung
der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder
unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und
zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige
Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen. ▲
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